Cookie-Einstellungen – Casino Apps Info
Casino Apps Info beschreibt Anwendungen für das Casino-Spiel am Telefon, betreibt selbst aber keine: auf casinoappsinfo.com wird nichts installiert, nichts eingezahlt und nicht gespielt. Ein paar Dateien im Browser entstehen dennoch, und dieser Text benennt sie.
Welche Dateien überhaupt entstehen
Zwei Einträge legt die Seite von sich aus an: die Sitzungsdatei, die einen Besuch zusammenhält, und den Vermerk über die Entscheidung zum Hinweisbanner — ohne ihn erschiene die Frage bei jedem Aufruf von Neuem.
Der Fall, in dem nicht gefragt wird
§ 25 Abs. 2 TDDDG nimmt zwei Lagen aus: die Übertragung einer Nachricht über ein Telekommunikationsnetz und alles, was für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist. Genau darunter fallen die beiden genannten Einträge.
Was erst nach dem Klick startet
Reichweitenmessung, Lesestatistik und jede Einbindung Dritter beginnen nach der Einwilligung, vorher nicht. Wer ablehnt, verliert die Messung; die Texte bleiben vollständig lesbar.
Die Vorschrift und ihr neuer Name
Grundlage ist § 25 Abs. 1 TDDDG: Einwilligung, sobald auf das Endgerät zugegriffen oder etwas darauf gespeichert wird, gleich ob Rechner, Tablet oder Telefon. Diesen Namen trägt das Gesetz seit dem 14. Mai 2024; zuvor hieß es TTDSG, und geändert wurde allein die Bezeichnung, weil das DDG an die Stelle des TMG getreten ist.
Woran eine Einwilligung gemessen wird
Der Maßstab kommt aus der DSGVO, Verordnung (EU) 2016/679, Art. 4 Nr. 11 und Art. 7: freiwillig, für den bestimmten Fall, informiert, unmissverständlich und durch eine Handlung erklärt. Ein vorangekreuztes Feld, Schweigen oder bloßes Weiterlesen genügen nicht, und das Ablehnen darf nicht mühsamer sein als das Zustimmen.
Dauer und Rücknahme
Die Sitzungsdatei endet mit dem Schließen des Browsers, der Vermerk über die Entscheidung gilt ein halbes Jahr. Zurücknehmen lässt sich die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft — über die Cookie-Einstellungen auf casinoappsinfo.com oder durch Löschen im Browser.
Aufsicht und Bußgeld
Die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder sind zuständig. Verstöße gegen § 25 TDDDG können mit einem Bußgeld bis zu 300 000 Euro geahndet werden.
